Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Allgemeines

a.) Nachfolgende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkaufe, sowie für Vertrage über Lieferungen und Leistungen auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und der pvh GmbH, Von-Steuben-Straße 10, 48143 Münster (nachstehend Verkäufer).

b.) Abweichende Bedingungen, auch wenn sie schriftlich vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden den Verkäufer nicht. Änderungen bzw. Abweichungen der Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

c.) Sofern ein außerordentlicher Tatbestand nicht durch nachfolgende Bedingungen oder durch besondere Verträge geregelt ist, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte unter Kaufleuten.

d.) Sind dem Käufer unsere Bedingungen nicht bekannt, hätte er diese aber durch frühere Geschäftsbeziehungen kennen müssen, so finden sie gleichwohl Anwendung.

2.) Angebote

a.) Alle Preislisten und Preise sind freibleibend.

b.) Einen Zwischenverkauf behält sich der Verkäufer vor.

c.) Aufträge, Vereinbarungen und Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

d.) Skizzen, Abbildungen und Unterlagen sind nicht maßgeblich für die Ware. Sie dienen lediglich zur Veranschaulichung des jeweiligen Gegenstandes, außer es wird im jeweiligen Kaufvertrag entsprechend vereinbart.

e.) Nimmt der Käufer das Angebot an, ist dieses in jedem Fall bindend und der Käufer ist zur Zahlung bzw. zum Kauf verpflichtet. Von der Zahlung bzw. dem Kauf kann nur dann zurückgetreten werden, wenn die Lieferung gravierende technische Mängel aufweist oder nicht den im Angebot dargestellten Tatsachen entspricht.

3.) Lieferfristen

a.) Eine Lieferung, die innerhalb einer Woche (7 Werktage) nach der vereinbarten Lieferzeit ausgeliefert
wird, gilt nicht als verspätet. Mangelnde Versandmöglichkeiten schließen den Lieferverzug aus, soweit die Ursachen mangelnden Versandmöglichkeiten nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.

b.) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, bzw. die Lieferung nicht innerhalb der in
Ziffer 3 a) Satz 1 genannten Wochenfrist erfolgt und der Verkäufer diese Verzögerung zu vertreten hat, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, mindestens jedoch 7 weitere Tage – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren.

c.) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsaufstände und Aussperrungen sowie Insolvenzen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die  Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende
Nachfrist.

d.) Deckungskäufe, sowie Schadenersatzansprüche jeder Art im Falle eines Lieferverzuges, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.

4.) Abnahmeverzug

a.) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist – mindestens 2 Tagen – unter Androhung nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/ oder Abnahme ausdrücklich verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung (Schadenersatz wegen Nichterfüllung) nach Maßgabe von lit. c. verlangen.

b.) Soweit der Verzug des Käufers länger als 2 Tage dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu tragen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

c.) Als Schadenersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. lit. a. kann der Verkäufer 5 % des
Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher Schäden bleibt dem Verkäufer vorbehalten, anstelle der Schadenersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

5.) Rücktrittsrechte

a.) Falle des Rücktritts durch den Verkäufer bleibt dessen Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz unberührt.

b.) Wenn der Käufer nicht fristgerecht in Vorkasse den fälligen Betrag auf das Treuhandkonto leistet, kann der
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

c.) Der Verkäufer braucht ferner nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich, um
Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

d.) Nimmt der Käufer das Angebot an, ist dieses in jedem Fall bindend und der Käufer ist zur Zahlung verpflichtet.

6.) Preisstellung

a.) An die Angebotspreise hält sich der Verkäufer 12 Stunden gebunden. Dies gilt auch bei Abrufaufträgen.

b.) Die Preise verstehen sich ab Werk des Herstellers inkl. Kosten für Anlieferung in Deutschland zuzüglich, sofern durch den Käufer ausdrücklich erwünscht, jeweils gültigen Verzollungskosten sowie der jeweils gültigen Einfuhrumsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder andere Preisstellungen zugrunde liegen.

c.) Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen, Frachtvergütungen oder sonstige Nachlässe entfallen,
wenn der Käufer am Fälligkeitstag nicht bezahlt.

d.) Nimmt der Käufer das Angebot an, ist dieses in jedem Fall bindend und der Käufer ist zur Zahlung des
vollständigen Kaufpreises verpflichtet.

7.) Zahlungen

a.) Die Zahlung des vollständigen Kaufpreises erfolgt in Vorkasse auf ein deutsches Treuhandkonto. Bei nicht
pünktlich eingegangener Zahlung wird die Warenlieferung beziehungsweise Warenproduktion so lange verschoben, bis die Zahlung in voller Höhe eingegangen ist. Erst ab dem Zeitpunkt des Zahlungseinganges auf dem Treuhandkonto startet die Produktion bzw. die Verladung und die genannten Lieferfristen finden Gültigkeit und Anwendung. Wenn nach 10 Tagen kein Geldeingang erfolgt ist und eine Auftragsbestätigung in schriftlicher Form (auch Email) vorliegt, so ist der Verkäufer berechtigt Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen geltend zu machen.

8.) Versand/Anlieferung/Verzollung

a.) Die Ware wird mittels Flugfracht an den jeweiligen Flughafen geliefert. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist für Verzollung und Weitertransport der Käufer verantwortlich. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers durch den Verkäufer verzollt und diesem per Spedition an eine Adresse geliefert, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Verkäufers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei der ausdrücklich vom Käufer beauftragten Verzollung durch den Verkäufer, kann der Verkäufer keine Garantie über die Abwicklungszeit aussprechen. b.) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers durch den Verkäufer per Spedition an eine Adresse geliefert, so trägt der Käufer die zusätzlich anfallenden Kosten vollumfänglich.

9.) Mängel

a.) Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, sind unverzüglich innerhalb von 5 Stunden nach Empfang der Ware im Zollfreilager und noch vor deren Ver- und Bearbeitung schriftlich und spezifiziert unter Angabe der behaupteten, einzelnen Mängel anzuzeigen.

b.) Nach Fristablauf gilt die Ware als vertragsmäßig geliefert. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Teillieferung werden in der Menge die vorhanden ist durch den Käufer überprüft.

c.) Die beanstandete Ware ist gesondert und unentgeltlich zu lagern, so dass sie jederzeit vom Verkäufer oder einem Bevollmächtigten besichtigt werden kann. Andernfalls verliert der Käufer seinen Anspruch. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

d.) Festgestellte Bruchschäden durch gewerblichen Güterfernverkehr sowie Cargo Flugverkehr sind durch schriftliche Erklärungen des LKW-Fahrers oder der Entladung beteiligten Personen unter Angabe der genauen Anschrift zu belegen. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Transportunternehmung auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.

f.) Mängelrügen ohne bahnamtliche Bestätigung bzw. ohne schriftliche Bestätigung des LKW- Fahrers oder der Entladung beteiligten Personen werden nicht anerkannt. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.

g.) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

h.) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der
Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher
Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

10.) Haftung

a.) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.

b.) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

11.) Eigentumsvorbehalt

a.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehenden Forderung als s.g. Vorbehaltsware, Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und die Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Vorbehaltsware ist
getrennt zu lagern, zu kennzeichnen und gegen Schäden und Verlust zu sichern. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer be- oder verarbeitet, sowie eine Umbildung vorgenommen, steht dem Käufer ein Miteigentumsrecht an dieser Sache zu, ohne das für den Verkäufer Verbindlichkeiten daraus erwachsen.

b.) Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderer Ware zur Zeit der Verarbeitung.

c.) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen vom Käufer mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

d.) Gleiches gilt für Forderungen wegen Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 5 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am
Miteigentum entspricht.

e.) Verpfändung sowie Sicherungsübereignung der Ware und eine nochmalige Zession der an uns abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

f.) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer hat die Kosten einer Interventionsklage, wenn der Eingriff von ihm zu vertreten ist, zu tragen.

g.) Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer nur insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers, die aus der Geschäftsverbindung hervorgehen, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen an den Käuferüber.

h.) Zieht der Käufer seine Forderungen ein, so gehen die kassierten Beträge unmittelbar an das Eigentum des Verkäufers über. Der Käufer ist verpflichtet die Beträge unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.

i.) Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer kann das Verfügungsrecht über die Ware entziehen und die Herausgabe verlangen, ohne das dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen.

j.) Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware durch Versteigerung oder freihändige
Veräußerung zu verkaufen und den Erlös gegen die Forderungen zu verrechnen.

k.) Der Verkäufer kann ebenfalls ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für die Kosten und evtl. eingetretener Wertminderung der Ware voll haftet. Die Rechte der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

12.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der jeweilige Frachtflughafen, wo die Ware als erstes eintrifft. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers, auch wenn Frankovereinbarungen getroffen wurden. Als Gerichtsstand für alle Vertragsverhältnisse ist 89518
Heidenheim an der Brenz zuständig.

13.) Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden und Zusagen sind für den Verkäufer nicht verbindlich, Insbesondere solche von Vertretern gelten nur insoweit, als sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

14.) Salvatorische Klausel

Durch die evtl. Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere, wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich in ihrem Sinngehalt weitgehend
entsprechen.